RS OGH 1960/1/13 3Ob4/60

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Veröffentlicht am 13.01.1960
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Norm

EO §35 K

Rechtssatz

Zur Schlüssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gehört die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach dem im § 35 Abs 1 EO genannten Zeitpunkt eingetreten sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/60
    Entscheidungstext OGH 13.01.1960 3 Ob 4/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001977

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0030OB00004_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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