Norm
EO §35 KRechtssatz
Zur Schlüssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gehört die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach dem im § 35 Abs 1 EO genannten Zeitpunkt eingetreten sind.Zur Schlüssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gehört die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO genannten Zeitpunkt eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001977Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0030OB00004_6000000_002