Norm
EO §35 KRechtssatz
Zur Schlüssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gehört die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst nach dem im § 35 Abs 1 EO genannten Zeitpunkt eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001977Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0030OB00004_6000000_002