Norm
AHG §1 DbRechtssatz
Der Rechtsgrund für Ansprüche nach dem G über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft und dem G über Entschädigung wegen ungerechtfertigter Verurteilung liegt nicht in der Schuld der Richter, sondern in der Unschuld des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049959Dokumentnummer
JJR_19600210_OGH0002_0010OB00035_6000000_001