RS OGH 2023/4/18 6Ob24/60; 2Ob132/14x; 4Ob82/22w; 1Ob15/22w; 24Ds14/22a; 6Ob85/22a

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Veröffentlicht am 10.02.1960
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Norm

ABGB §1295 Ia5
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Als Rettungsaufwand ist nur ein Aufwand zu ersetzen, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen dem Ansehen nach drohenden Schaden abzuwenden (SZ 9/10).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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