RS OGH 2020/12/11 9Os30/60, 11Os69/63, 15Os106/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1960
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Norm

StGB §84 C
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nicht jede Erschwerung oder Beeinträchtigung der normalen bisherigen Berufsausübung ist schon eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) sondern nur eine solche, die eine qualitativ oder quantitativ im wesentlichen ausreichende Berufsausübung entweder geradezu ausschließt oder zB wegen der damit verbundenen Schmerzen oder der hiezu nötigen außerordentlichen Willensanspannung unzumutbar erscheinen läßt oder doch so einschränkt, daß der wirtschaftliche Wert einer solchen Arbeitsleistung in Frage gestellt ist.Nicht jede Erschwerung oder Beeinträchtigung der normalen bisherigen Berufsausübung ist schon eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 152, StG (nunmehr Paragraph 84, StGB) sondern nur eine solche, die eine qualitativ oder quantitativ im wesentlichen ausreichende Berufsausübung entweder geradezu ausschließt oder zB wegen der damit verbundenen Schmerzen oder der hiezu nötigen außerordentlichen Willensanspannung unzumutbar erscheinen läßt oder doch so einschränkt, daß der wirtschaftliche Wert einer solchen Arbeitsleistung in Frage gestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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