Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Unter geänderten Verhältnissen, die auf eine zwischen den Ehegatten getroffene Unterhaltsvereinbarung (Heranziehung des eigenen Einkommens der Frau) Einfluß haben können, sind solche zu verstehen, die die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse oder gesteigerte Bedürfnisse sowie die Versorgungspflichten der Ehepartner betreffen (so auch Entscheidung vom 02.03.1960, 1 Ob 55/60), nicht aber die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047008Dokumentnummer
JJR_19600302_OGH0002_0010OB00025_6000000_001