TE OGH 1960/3/2 1Ob25/60

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Veröffentlicht am 02.03.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva H*****, Laboratoriumsarbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Robert Amhof, Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien IV., wider die beklagte Partei Walter H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Karl Münzker, Dr. Willibald Münzker, Rechtsanwälte in Wien I., wegen Unterhalt (Streitwert 12.600 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11. November 1959, GZ 42 R 619/59-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. August 1959, GZ 30 C 757/59-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozesskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin verlangt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr beginnend vom 22. 4. 1959 an, einen monatlichen Unterhalt von 25 % und vom 18. 6. 1959 an einen solchen von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor:

Zwischen den Parteien sei ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage infolge einer kurze Zeit vorher getroffenen einvernehmlichen Regelung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe jedoch nach rechtskräftiger Erledigung eines zu 30 C 950/58 anhängigen Besitzstörungsverfahrens die Rückkehr in die eheliche Wohnung erwirkt. Nach seiner Rückkehr am 21. 3. 1959 habe ihr der Beklagte die Zahlung des ihr gesetzlich zustehenden Unterhalts verweigert. Er zahle nur 250 S monatlich und habe im April 1959 den Zins bezahlt.

Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin sich weigere, den Haushalt zu führen. Er sei bereit, ihr den Unterhalt in Natur zu geben. Sie habe kein Recht, Geld zu fordern. Die Klägerin habe auch auf den Unterhalt verzichtet. Die Klägerin bestreitet dieses Vorbringen. Bei ihrer Parteienvernehmung hat sie als richtig zugegeben, dass sie für den Beklagten nicht koche. Das sei damals vom Beklagten, als er in die Wohnung gewollt habe, auch gar nicht gewünscht worden, im Gegenteil, er habe gesagt, sie brauche nicht für ihn zu kochen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Die Wirtschaftsführung der Streitteile zur Zeit, als noch ein gemeinsamer Haushalt bestand, war in der Weise geregelt, dass das Einkommen der Klägerin dazu gedient hat, um die Lebensmittel für die gemeinsame Verpflegung zu besorgen. Das Einkommen der Klägerin ist für diesen Zweck vollständig verbraucht worden. Zins, Strom und Gas wurden vom Einkommen des Beklagten bezahlt, der Rest diente dazu, um Schulden abzuzahlen.

Der Beklagte zahlt 85 S monatlich an Zins und 35 S monatlich im Durchschnitt für Gas und Strom.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin auf eine Alimentation seitens des Beklagten verzichtet hätte, für die Zeit, da sie sich weigert, für ihn den Haushalt zu führen.

Die Klägerin hat sich geweigert, dem Beklagten den Haushalt zu führen, sie hat ihn aus der Wohnung ausgesperrt und musste erst durch ein Besitzstörungsverfahren gezwungen werden, den Beklagten in die eheliche Wohnung hineinzulassen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ehegatten haben vor Abschluss der Ehe eine Vereinbarung getroffen. Bei der Ausmessung des der Klägerin gemäß § 91 ABGB zustehenden Unterhaltes sei daher ihr eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Das Klagebegehren sei abzuweisen gewesen, weil das eigene Einkommen der Klägerin höher sei als der ihr gegenüber dem Beklagten zustehende Alimentationsanspruch auf Grund des Nettoeinkommens des Beklagten.

Die weiteren festgestellten Umstände berechtigen den Beklagten nicht, die Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verweigern, nur schwerste Eheverfehlungen (zum Beispiel ein Mordversuch) würden hinreichen, die Unterhaltsleistung zu verweigern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es den Beklagten zur begehrten Unterhaltsleistung "unter Bedachtnahme auf die bereits erbrachten Leistungen" verurteilte. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts und führte im Übrigen im Wesentlichen aus:

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe nur durch besonders schwere Eheverfehlungen verwirkt werden können, die hier nicht vorliegen. Es sei ferner richtig, dass zwischen den Streitteilen bei Eingehen der Ehe eine Vereinbarung bestanden habe, wonach beide Streitteile zur Verringerung der Lasten des ehelichen Haushaltes ihr Einkommen zusammengelegt haben und dass das Einkommen der Klägerin vorwiegend dazu gedient habe, die gemeinsame Verpflegung zu besorgen. Damit habe wohl tatsächlich die Klägerin Kosten ihres Unterhaltes mindestens zum Teil übernommen. Die Voraussetzungen für die bei Begründung der Ehe bestandene Vereinbarung haben sich jedoch dadurch wesentlich geäußert, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und nach rechtskräftiger Beendigung des Besitzstörungsverfahrens zu 30 C 950/58 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien unter anderen Voraussetzungen nur mehr eingeschränkt fortgesetzt worden sei; denn der Beklagte bestreite nur mehr die Kosten für Zins, Gas und Strom. Es könne daher die seinerzeitige Vereinbarung bei Begründung der Ehe über das Zusammenlegen der beiden Einkommen der Streitteile nicht mehr als wirksam angesehen werden. Man könne auch nicht sagen, dass die ursprüngliche Vereinbarung nunmehr unter den geänderten Verhältnissen noch nachwirke; denn dies würde dazu führen, dass die Ehefrau, die mit ihrem Einkommen zur Führung des ehelichen Haushalts beisteuere, schlechter gestellt wäre, als jene Ehefrauen, die von allem Anfang an seit der Eheschließung ihr Einkommen nur für sich verwenden. Damit ist aber der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in Geld als zu Recht bestehend anzusehen, wozu noch der Umstand komme, dass der Beklagte auch unter den geänderten Verhältnissen einen Teil des Unterhaltes leiste (Gas, Zins und Strom). Da sohin zwischen den Parteien keine ausdrückliche beziehungsweise konkludente Vereinbarung mehr in der Richtung fortbestehe, dass die Klägerin für ihren Unterhalt ganz oder zum Teil selbst aufzukommen hätte, bestehe die primäre Unterhaltspflicht des Beklagten ohne Rücksicht auf das eigene Einkommen der Klägerin zu Recht.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit Revision. Er beantragt, es dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist begründet.

Vor allem trifft es zu, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei nicht mehr wirksam, ohne jedoch festzustellen, durch welche Tatsachen diese Vereinbarung aufgehoben worden sei. Es ist zwar richtig, dass für diese Vereinbarung die clausula rebus sic stantibus gilt. In der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegt aber noch kein solcher Umstand, der die Klägerin berechtigten würde, von der Vereinbarung abzugehen. Unter veränderten Verhältnissen, die auf die Vereinbarung im Sinne einer Abänderung zugunsten der Klägerin Einfluss haben könnten, sind solche zu verstehen, die die Vermögens- und Einkommensverhältnisse oder gesteigerte Bedürfnisse sowie die Versorgungspflichten der Vertragspartner betreffen (E. 2. 3. 1960, 1 Ob 55/60). Dass in dieser Hinsicht eine Änderung gegenüber der Sachlage zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung eingetreten wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Eine Begrenzung der Wirksamkeit der Vereinbarung nur auf die Zeit gemeinsamer Haushaltsführung der Streitteile lässt sich auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht übernommen hat, nicht annehmen. Dass die Voraussetzungen für die bei Begründung der Ehe bestandene Vereinbarung dadurch eine wesentliche Änderung erfahren haben, dass der Beklagte nur mehr die Kosten für Zins, Gas und Strom bestreite, ist um so weniger einzusehen, als in dieser Beziehung das erstgerichtliche Urteil und demgemäß jenes des Berufungsgerichts einen Widerspruch enthält, auf den der Beklagte mit Recht hinweist; der Erstrichter führt nämlich zunächst als von der Klägerin zugegeben an, dass der Beklagte 250 S monatlich an Unterhalt zahle und dass er im April 1959 den Zins bezahlt habe und sodann als Außerstreitstellung, dass er monatlich 85 S an Zins und 35 S durchschnittlich für Gas und Strom bezahle. Schon diese Ausführungen sind miteinander nicht vereinbar und es besteht daher keine ausreichende Deckung für die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur mehr die Kosten für Zins, Gas und Strom bestreite. Es mag sein, dass die Parteien nach der Rückkehr des Beklagten in die Wohnung - vielleicht auch schon früher - eine neue Vereinbarung getroffen haben; hierüber fehlen aber bisher ausreichende und klare Feststellungen. Der rechtliche Schluss des Berufungsgerichtes, dass "daher die seinerzeitige Vereinbarung bei Begründung der Ehe über das Zusammenlegen der beiden Einkommen der Streitteile nicht mehr als wirksam angesehen werden" könne, ist daher nicht ausreichend begründet. Dass die Ehefrau, die mit ihrem Einkommen zur Führung des ehelichen Haushalts beisteuere, schlechter gestellt ist, als jene, die von allem Anfang an seit der Eheschließung ihr Einkommen nur für sich verwende, ist richtig. Daraus kann aber nicht eine Aufhebung der Vereinbarung abgeleitet werden, weil diese Folge notwendigerweise im Wesen einer solchen Vereinbarung liegt.

Richtig ist es, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht in der Auffassung folgt, die Klägerin habe jedenfalls nicht so schwere Eheverfehlungen gesetzt, dass dadurch ihr Unterhaltsanspruch verwirkt wäre. Zu beachten sind aber - soferne nicht die Streitsache infolge Fortbestandes der Vereinbarung ohnedies schon spruchreif ist - noch folgende rechtliche Gesichtspunkte:

Bei aufrechtem Bestand der Ehe und Bestand der ehelichen Gemeinschaft hat die Ehegattin grundsätzlich Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Natur. Bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kann die Frau unter Umständen Unterhalt in Geld verlangen. Dies trifft grundsätzlich zu, wenn die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig vom Mann oder einverständlich aufgelöst wurde. Hat dagegen die Frau die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig aufgelöst, so kann sie Unterhalt in Geld nur verlangen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft können die Parteien auch Vereinbarungen über den Unterhalt der Frau treffen. Festzuhalten ist aber, dass während des Bestandes der Ehe grundsätzlich jederzeit jeder Ehegatte die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft verlangen kann. Verweigert der Mann diese Wiederaufnahme ohne triftige Gründe, so hat er seiner Frau Unterhalt in Geld zu leisten. Tut dies die Frau, so steht ihr ein Unterhaltsanspruch in Geld nicht zu. Um die Streitsache im eben dargestellten Sinn verlässlich rechtlich beurteilen zu können, fehlen bisher ausreichende Feststellungen. Zunächst müsste festgestellt werden, wann und warum es zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gekommen ist und was damals vereinbart wurde. Sodann wäre festzustellen, wann der Beklagte in die Wohnung zurückgekehrt ist, was damals und seither wegen Wiederaufnahme oder Unterbleiben der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vereinbart wurde, ob allenfalls der Mann diese Wiederaufnahme verlangt hat und ob, sowie welche besonders schwerwiegende Gründe ihr entgegengestanden sind. Zu all dem fehlen Feststellungen, so dass auch wegen dieser Feststellungsmängel die Urteile der Untergerichte aufgehoben werden mussten und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Dies ist aber - wie schon ausgeführt - auch deswegen notwendig, weil die Feststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Vereinbarung nicht ausreichen, um verlässlich die Frage ihres Fortbestands beurteilen zu können.

Zu bemerken ist noch, dass im Falle eines Anspruchs der Klägerin auf Unterhalt in Geld die bereits erbrachten Geldleistungen im Rechtsstreit festgestellt und von dem zuzusprechenden Betrag abgezogen werden müssen, weil sich um sie der rückständige Unterhaltsanspruch verringert hat.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E75226 1Ob25.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00025.6.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19600302_OGH0002_0010OB00025_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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