Norm
ABGB §46Rechtssatz
Das Übereinkommen, eine Lebengemeinschaft einzugehen, ist kein Vertrag im Sinne des Obligationenrechtes und hat daher auch nicht dieselben Rechtswirkungen wie ein bloß obligatorischer Vertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009401Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0010OB00075_6000000_001