RS OGH 1960/3/15 3Ob27/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1960
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Norm

ABGB §293
ABGB §1053
ABGB §1118

Rechtssatz

Ein unverwendbar gewordenes Kesselhaus einer Fabrik kann nur Abbruch verkauft werden und gilt als bewegliche Sache. Ein solcher Abbruch gehört zur ordentlichen Verwaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009816

Dokumentnummer

JJR_19600315_OGH0002_0030OB00027_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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