RS OGH 1960/3/22 3Ob101/60, 5Ob18/65, 7Ob70/73, 7Ob56/74 /7Ob57/74), 1Ob5/81, 7Ob812/81, 1Ob46/87, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1960
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Norm

ABGB §233 A
ABGB §833 B3
ABGB §865

Rechtssatz

1) Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig.

2) Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/60
    Entscheidungstext OGH 22.03.1960 3 Ob 101/60
    Veröff: JBl 1960,441
  • 5 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 5 Ob 18/65
    nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. (T1)
  • 7 Ob 70/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 7 Ob 70/73
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind. (T2)
  • 7 Ob 56/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 56/74
    nur T1
  • 1 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
    nur T1
  • 7 Ob 812/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 812/81
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 46/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 46/87
    nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. (T3)
  • 1 Ob 57/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 57/87
    nur: Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig. (T4)
  • 1 Ob 227/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 227/97g
    nur T1
  • 5 Ob 458/97g
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit ist gegen alle Miteigentümer zu richten, ebenso die Klage eines Grundeigentümers, der die Freiheit seines Eigentums von Dienstbarkeiten behauptet, die von Miteigentümern einer anderen Liegenschaft beansprucht werden (immolex 1997, 335/187). (T5)
  • 2 Ob 14/00y
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 14/00y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Steht eine Sache aber im Miteigentum, so sind rechtliche Verfügungen über diese nur im Einverständnis aller Teilhaber wirksam. (T6)
  • 1 Ob 87/15y
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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