Norm
ABGB §178 CRechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 178 ABGB kann nach § 26 JWG auch gegen den Willen des Erziehungsberechtigten die Erziehungshilfe gewährt werden, die gemäß § 9 Abs 1 JWG auch die anderweitige Unterbringung umfaßt. § 178 ABGB ist auch nach der Erlassung des JWG noch anwendbar.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 178, ABGB kann nach Paragraph 26, JWG auch gegen den Willen des Erziehungsberechtigten die Erziehungshilfe gewährt werden, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JWG auch die anderweitige Unterbringung umfaßt. Paragraph 178, ABGB ist auch nach der Erlassung des JWG noch anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0048811Dokumentnummer
JJR_19600323_OGH0002_0050OB00044_6000000_001