Norm
JN §31 IVRechtssatz
Wenn beide Teile eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.Wenn beide Teile eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach Paragraph 31, JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024