TE OGH 2013/8/13 2Nc1/13i

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Veröffentlicht am 13.08.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin S***** B*****, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner B***** W*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Vaterschaft, infolge des gemeinsamen Delegierungsantrags beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Februar 2013, AZ 2 Nc 1/13i, wird dahin berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Spittal an der Drau das Bezirksgericht Favoriten bestimmt“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beschlussfassung über den gemeinsamen Delegierungsantrag der Parteien wurde im Spruch der Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Versehens das Bezirksgericht Hietzing statt des Bezirksgerichts Favoriten zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt. Dies war nach § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Bei der Beschlussfassung über den gemeinsamen Delegierungsantrag der Parteien wurde im Spruch der Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Versehens das Bezirksgericht Hietzing statt des Bezirksgerichts Favoriten zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt. Dies war nach Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E105420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020NC00001.13I.0813.000

Im RIS seit

17.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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