Rechtssatz
Unzeit liegt vor, wenn die Feilbietung des zwei geschiedenen Ehegatten gehörigen Hauses die Obdachlosigkeit der ehelichen, minderjährigen, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder dieser Ehegatten zur Folge hätte, die dem beklagten Ehegatten, der mit ihnen in diesem Haus wohnt, zur Pflege und Erziehung überlassen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014