TE OGH 2014/5/20 5Ob197/13a

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Veröffentlicht am 20.05.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** T*****, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen Zivilteilung (48.770,93 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. September 2013, GZ 6 R 125/13i-47, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Mai 2013, GZ 1 Cg 14/12v-42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2013, 5 Ob 197/13a, wird in seiner Begründung in Punkt 7., erster Satz, gemäß § 419 ZPO dahingehend berichtigt, dass das vorletzte Wort dieses Satzes „Aliud“ anstelle von „Minus“ lautet.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2013, 5 Ob 197/13a, wird in seiner Begründung in Punkt 7., erster Satz, gemäß Paragraph 419, ZPO dahingehend berichtigt, dass das vorletzte Wort dieses Satzes „Aliud“ anstelle von „Minus“ lautet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung beruht auf einem offensichtlichen Schreib- bzw Übertragungsfehler. Aus dem Sinnzusammenhang der rechtlichen Beurteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass es richtig „Aliud“ anstelle von „Minus“ lauten muss. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher von Amts wegen zu korrigieren (§ 419 ZPO), wobei eine Abforderung der Ausfertigungen der Parteien nicht erforderlich ist (Abs 2 letzter Satz leg cit: nur „nach Tunlichkeit“).Die Berichtigung beruht auf einem offensichtlichen Schreib- bzw Übertragungsfehler. Aus dem Sinnzusammenhang der rechtlichen Beurteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass es richtig „Aliud“ anstelle von „Minus“ lauten muss. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher von Amts wegen zu korrigieren (Paragraph 419, ZPO), wobei eine Abforderung der Ausfertigungen der Parteien nicht erforderlich ist (Absatz 2, letzter Satz leg cit: nur „nach Tunlichkeit“).

Textnummer

E107642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00197.13A.0520.000

Im RIS seit

23.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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