RS OGH 1960/4/22 2Ob139/60, 2Ob426/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1960
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Norm

ABGB §154 C

Rechtssatz

1.) Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen, sondern schon dann, wenn dies auch nur bei einem Elternteil der Fall ist.

2.) Die Eltern sind in Dürftigkeit verfallen, wenn sie sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft nicht zu verschaffen vermögen.

3.) Die Dürftigkeit eines Elternteiles setzt voraus, daß die Deckung des anständigen Unterhaltes durch den vorleistungspflichtigen Gatten nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 139/60
    Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 139/60
    Veröff: ZVR 1960/264 S 180
  • 2 Ob 426/70
    Entscheidungstext OGH 18.03.1971 2 Ob 426/70
    nur: Die Eltern sind in Dürftigkeit verfallen, wenn sie sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft nicht zu verschaffen vermögen. (T1) nur: Die Dürftigkeit eines Elternteiles setzt voraus, daß die Deckung des anständigen Unterhaltes durch den vorleistungspflichtigen Gatten nicht möglich ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0048103

Dokumentnummer

JJR_19600422_OGH0002_0020OB00139_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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