Norm
ABGB §1497 IIRechtssatz
Nur eine solche deutlich erkennbare Erbringung von Teilleistungen kann eine Unterbrechung der Verjährung zufolge konkludenten Anerkenntnisses der Schuld bewirken, da sich dann aus dem Verhalten des Schuldners das Bewußtsein einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung erkennen ließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034535Dokumentnummer
JJR_19600504_OGH0002_0060OB00143_6000000_001