RS OGH 1960/5/11 5Ob140/60, 7Ob221/62, 3Ob98/82, 2Ob512/87, 5Ob535/95, 1Ob64/02x, 1Ob37/03b, 8Ob94/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1960
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Norm

ABGB §1440 B
ABGB §1440 Satz2 Cb
ABGB §1440 Satz2 Cd

Rechtssatz

1. Der Ausdruck "Stücke" im Sinne des § 1440 ABGB betrifft auch vertretbare Sachen. Die Bestimmung ist im Falle der Entziehung von Geld, das mit eigenem Geld vermengt wurde, und sogar dann anwendbar, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in einen Schadenersatzanspruch auf Geld verwandelt hat.

2. Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/60
    Entscheidungstext OGH 11.05.1960 5 Ob 140/60
    Veröff: SZ 33/55
  • 7 Ob 221/62
    Entscheidungstext OGH 07.11.1962 7 Ob 221/62
    nur: 2. Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird. (T1)
  • 3 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 98/82
    nur T1; Beisatz: § 1440 ABGB kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. (T2)
  • 2 Ob 512/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 512/87
    Vgl auch
  • 5 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 535/95
    Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T3)
    Veröff: SZ 69/192
  • 1 Ob 64/02x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
    Auch; Beisatz: Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, etwa wenn dieser den laufenden Aufwand für die Erhaltung der Sache getragen hat oder die Verwahrung etwa entgeltlich erfolgte. (T4)
    Beisatz: Es besteht keine Veranlassung, das Kompensationsverbot auch auf solche Rechtsverhältnisse zu übertragen, in denen dem Anspruch des einen Vertragsteils auf Ausfolgung inkassierter Gelder (bzw auf Zahlung einer Geldsumme in dieser Höhe) Gegenansprüche des anderen Vertragsteils aus demselben Rechtsverhältnis gegenüberstehen. (T5)
    Beisatz: Auf eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung einer wechselseitigen Verrechnung kommt es nicht entscheidend an. (T6)
    Veröff: SZ 2002/57
  • 1 Ob 37/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 37/03b
    Vgl auch; nur: Der Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist der, das Zurückbehaltungsrecht und Kompensationsrecht bei Verhältnissen zu versagen, wo der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird. (T7)
    Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T8)
    Veröff: SZ 2003/146
  • 8 Ob 94/10x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
    Auch; nur T7; nur: Das Aufrechnungs? und Zurückbehaltungsverbot gilt auch dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter (auch vertretbarer) Sachen infolge schuldhafter Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in einen Schadenersatzanspruch auf Geld verwandelt hat. (T9)
    nur: Unter listig und eigenmächtig entzogenen Sachen sind auch veruntreute Sachen zu verstehen. (T10)
    Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T11)
    Veröff: SZ 2010/114
  • 9 Ob 25/21y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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