Rechtssatz
Da nach § 23 MG auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten und § 1115 ABGB den Vertragsinhalt der erneuerten Bestandverträge bestimmt, geschieht auch die Erneuerung des Bestandvertrages nach § 23 MG unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war.Da nach Paragraph 23, MG auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten und Paragraph 1115, ABGB den Vertragsinhalt der erneuerten Bestandverträge bestimmt, geschieht auch die Erneuerung des Bestandvertrages nach Paragraph 23, MG unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021