Beisatz: Waren im Zeitpunkt des Schadenseintrittes beide Streitteile als Unmündige deliktsunfähig, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon aus dem Grunde des § 1308 ABGB verneint werden. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur die Schuldfähigen; auf den unmündigen Geschädigten müssen in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die gleichen Gesichtspunkte der Billigkeit wie für den Schädiger angewendet werden. (T2)