Norm
ABGB §874Rechtssatz
Maßgebend für die Art der Schadensgutmachung nach § 874 ABGB ist die allgemeine Regel des § 1323 ABGB wonach alles in den vorigen Stand zurückversetzt und nur , wenn das nicht tunlich ist , der Schätzwert vergütet werden muß .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016299Dokumentnummer
JJR_19600518_OGH0002_0050OB00056_6000000_003