Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Von einem Verdienstentgang kann nur bei demjenigen gesprochen werden, der ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen Verdienst oder einen höheren Verdienst hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030955Dokumentnummer
JJR_19600520_OGH0002_0020OB00112_6000000_001