RS OGH 1960/5/20 2Ob112/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1960
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Norm

ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Von einem Verdienstentgang kann nur bei demjenigen gesprochen werden, der ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen Verdienst oder einen höheren Verdienst hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030955

Dokumentnummer

JJR_19600520_OGH0002_0020OB00112_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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