RS OGH 1960/6/15 1Ob200/60

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Veröffentlicht am 15.06.1960
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Norm

ABGB §1100 A

Rechtssatz

Zur Höhe des Mietzinses nach Beendigung der Investitionstätigkeit, wenn sich der Mieter vertraglich zur Zahlung eines geringfügigen Zinses und zur Wiederherstellung des zerstörten Bestandobjektes auf seine Kosten verpflichtet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024772

Dokumentnummer

JJR_19600615_OGH0002_0010OB00200_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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