Norm
StPO §292Rechtssatz
Bei Anwendung des § 292 StPO ist vom angefochtenen Urteil als Ganzem auszugehen. Eine Aufgliederung des Urteils in seine einzelnen Bestandteile ist unstatthaft.Bei Anwendung des Paragraph 292, StPO ist vom angefochtenen Urteil als Ganzem auszugehen. Eine Aufgliederung des Urteils in seine einzelnen Bestandteile ist unstatthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100409Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0090OS00175_6000000_001