RS OGH 1960/6/29 9Os175/60

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Veröffentlicht am 29.06.1960
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Rechtssatz

Bei Anwendung des § 292 StPO ist vom angefochtenen Urteil als Ganzem auszugehen. Eine Aufgliederung des Urteils in seine einzelnen Bestandteile ist unstatthaft.Bei Anwendung des Paragraph 292, StPO ist vom angefochtenen Urteil als Ganzem auszugehen. Eine Aufgliederung des Urteils in seine einzelnen Bestandteile ist unstatthaft.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 175/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 9 Os 175/60
    Veröff: SSt XXXI/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100409

Dokumentnummer

JJR_19600629_OGH0002_0090OS00175_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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