RS OGH 1960/6/30 5Ob193/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1960
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Norm

ABGB §1409 Bb
3.RStG §5

Rechtssatz

Der Anspruch des Rückstellungspflichtigen auf Ersatz der Aufwendungen ist ein obligatorischer, der nur dem Rückstellungsberechtigten gegenüber zusteht. Er haftet nicht an der zurückzustellenden Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033085

Dokumentnummer

JJR_19600630_OGH0002_0050OB00193_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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