Norm
ABGB §1409 BbRechtssatz
Der Anspruch des Rückstellungspflichtigen auf Ersatz der Aufwendungen ist ein obligatorischer, der nur dem Rückstellungsberechtigten gegenüber zusteht. Er haftet nicht an der zurückzustellenden Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033085Dokumentnummer
JJR_19600630_OGH0002_0050OB00193_6000000_001