RS OGH 1960/7/13 3Ob267/60, 6Ob56/67, 5Ob131/72, 1Ob684/76, 6Ob616/78, 4Ob578/79, 1Ob503/95, 1Ob168/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1960
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Norm

ABGB §1079
ABGB §1295 Ia4

Rechtssatz

Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. Keine Schadenersatzpflicht des Dritten für indirekten Schaden ohne besondere gesetzliche Anordnung. Keine Arglist, wenn bloß ein wissentlicher Eingriff in das unverbücherte Vorkaufsrecht behauptet wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 267/60
    Entscheidungstext OGH 13.07.1960 3 Ob 267/60
  • 6 Ob 56/67
    Entscheidungstext OGH 08.03.1967 6 Ob 56/67
    nur: Grundsätzlich kein Herausgabeanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegen den Käufer einer Liegenschaft, wenn das Vorkaufsrecht nicht verbüchert war. (T1)
  • 5 Ob 131/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 131/72
    nur T1; Beisatz: Bloßer Schadenersatzanspruch; mit ausführlicher Begründung. (T2) Veröff: NZ 1973,181 = EvBl 1973/64 S 153 = MietSlg 24111 = JBl 1974,204 (kritisch Rummel)
  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Vgl jedoch; Beisatz: Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht. (T3) Veröff: JBl 1977,94
  • 6 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
    Vgl
  • 4 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 578/79
    Vgl
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/22
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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