RS OGH 1960/7/15 8Os252/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1960
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Norm

JGG 1961 §17
StGB §51
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Ein befristetes Kinoverbot ist bei Jugendlichen und Minderjährigen durchaus zulässige Weisung im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung und im Sinne des § 13 Abs 2 JGG anzusehen. Weisungen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sind vom Gerichte, nicht bloß vom Vorsitzenden allein zu beschließen; der betreffenden Beschluß ist den Beteiligten zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes zuzustellen; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses können die Weisungen und die Dekrete nach StPForm Nr. 190 a und 191 aufgenommen werden. (Zum JGG 1949)Ein befristetes Kinoverbot ist bei Jugendlichen und Minderjährigen durchaus zulässige Weisung im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung und im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, JGG anzusehen. Weisungen im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sind vom Gerichte, nicht bloß vom Vorsitzenden allein zu beschließen; der betreffenden Beschluß ist den Beteiligten zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes zuzustellen; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses können die Weisungen und die Dekrete nach StPForm Nr. 190 a und 191 aufgenommen werden. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 8 Os 252/60
    Entscheidungstext OGH 15.07.1960 8 Os 252/60
    Veröff: RZ 1960,178 = SSt XXXI/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088482

Dokumentnummer

JJR_19600715_OGH0002_0080OS00252_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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