Norm
JGG 1961 §17Rechtssatz
Ein befristetes Kinoverbot ist bei Jugendlichen und Minderjährigen durchaus zulässige Weisung im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung und im Sinne des § 13 Abs 2 JGG anzusehen. Weisungen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sind vom Gerichte, nicht bloß vom Vorsitzenden allein zu beschließen; der betreffenden Beschluß ist den Beteiligten zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes zuzustellen; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses können die Weisungen und die Dekrete nach StPForm Nr. 190 a und 191 aufgenommen werden. (Zum JGG 1949)Ein befristetes Kinoverbot ist bei Jugendlichen und Minderjährigen durchaus zulässige Weisung im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung und im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, JGG anzusehen. Weisungen im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sind vom Gerichte, nicht bloß vom Vorsitzenden allein zu beschließen; der betreffenden Beschluß ist den Beteiligten zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes zuzustellen; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses können die Weisungen und die Dekrete nach StPForm Nr. 190 a und 191 aufgenommen werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088482Dokumentnummer
JJR_19600715_OGH0002_0080OS00252_6000000_001