RS OGH 1984/4/26 1Ob267/60, 8Ob591/78, 6Ob559/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1960
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Norm

EO §200 Z3
EO §282
  1. EO § 282 heute
  2. EO § 282 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 282 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 282 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 282 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 282 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Da die Wechselforderung nicht mit der Forderung aus dem Grundgeschäft ident ist, bedeutet die Einklagung des Wechsels keine Umgehung der Vorschrift der §§ 200 Z 3; 282 EO, wenn bereits der Klage aus dem Grundgeschäft stattgegeben worden und nach Einleitung der Exekution die Einstellung des Verkaufsverfahrens vor weniger als einem halben Jahr vor Erhebung der Wechselklage bewilligt worden war.Da die Wechselforderung nicht mit der Forderung aus dem Grundgeschäft ident ist, bedeutet die Einklagung des Wechsels keine Umgehung der Vorschrift der Paragraphen 200, Ziffer 3,; 282 EO, wenn bereits der Klage aus dem Grundgeschäft stattgegeben worden und nach Einleitung der Exekution die Einstellung des Verkaufsverfahrens vor weniger als einem halben Jahr vor Erhebung der Wechselklage bewilligt worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002978

Dokumentnummer

JJR_19600824_OGH0002_0010OB00267_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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