TE OGH 1960/8/24 1Ob267/60

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Veröffentlicht am 24.08.1960
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Norm

EO §200 Z3
EO §282
  1. EO § 282 heute
  2. EO § 282 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 282 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 282 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 282 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 282 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Anmerkung

Z33083

Kopf

SZ 33/83

Spruch

Bei Einstellung des Verkaufsverfahrens im Zuge einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung aus dem Grundgeschäft stellt die Einbringung der Wechselklage keine Umgehung der §§ 200 Z. 3, 282 EO. dar.Bei Einstellung des Verkaufsverfahrens im Zuge einer Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung aus dem Grundgeschäft stellt die Einbringung der Wechselklage keine Umgehung der Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. dar.

Entscheidung vom 24. August 1960, 1 Ob 267/60.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Landesgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Versäumungsurteil vom 23. Juni 1959 einen Betrag, zu dessen Gunsten die Klägerin gegen ihn Fahrnisexekution führte. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Zahlung des geschuldeten Betrages in Teilbeträgen zustande. Nachdem der Beklagte der Klägerin zur Deckung der vereinbarten Raten ein Akzept vom 2. November 1959 übergeben hatte, stellte diese das anhängige Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z. 3, 282 EO. ein. Die Klägerin erwirkte auf Grund des Wechsels vom 2. November 1959 gegen den Beklagten einen Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen. Er behauptete, daß der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages die Rechtskraft des Versäumungsurteiles entgegenstehe, da beiden Titeln die Forderung aus demselben Rechtsgeschäft zugrunde liege.Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Versäumungsurteil vom 23. Juni 1959 einen Betrag, zu dessen Gunsten die Klägerin gegen ihn Fahrnisexekution führte. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Zahlung des geschuldeten Betrages in Teilbeträgen zustande. Nachdem der Beklagte der Klägerin zur Deckung der vereinbarten Raten ein Akzept vom 2. November 1959 übergeben hatte, stellte diese das anhängige Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. ein. Die Klägerin erwirkte auf Grund des Wechsels vom 2. November 1959 gegen den Beklagten einen Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen. Er behauptete, daß der Erlassung des Wechselzahlungsauftrages die Rechtskraft des Versäumungsurteiles entgegenstehe, da beiden Titeln die Forderung aus demselben Rechtsgeschäft zugrunde liege.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag mit der Begründung aufrecht, daß beide Ansprüche nicht ident seien.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, liegt Rechtskraft der entschiedenen Streitsache nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen der Klage aus dem Grundgeschäft und der Wechselklage nicht Identität. Es liegen vielmehr zwei verschiedene Forderungen vor, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ. XI 5, SZ. XII 17, SZ. XXIII 247, SZ. XXVI 217). Die Ansicht des Beklagten, es bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die Eintreibung beider Forderungen mit Erfolg zur Wehr zu setzen, ist nicht haltbar, weil bei Befriedigung auch nur einer Forderung auch die andere getilgt ist und ihm daher das Mittel der Oppositionsklage bei Weiterführung der Exekution zustunde.Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, liegt Rechtskraft der entschiedenen Streitsache nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen der Klage aus dem Grundgeschäft und der Wechselklage nicht Identität. Es liegen vielmehr zwei verschiedene Forderungen vor, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ. römisch elf 5, SZ. römisch zwölf 17, SZ. römisch 23 247, SZ. römisch 26 217). Die Ansicht des Beklagten, es bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die Eintreibung beider Forderungen mit Erfolg zur Wehr zu setzen, ist nicht haltbar, weil bei Befriedigung auch nur einer Forderung auch die andere getilgt ist und ihm daher das Mittel der Oppositionsklage bei Weiterführung der Exekution zustunde.

Liegen aber zwei verschiedene Ansprüche vor, dann kann von einer Umgehung der Bestimmungen der §§ 200 Z. 3, § 282 EO. nicht die Rede sein, denn diese Bestimmungen gelten nur für das Exekutionsverfahren. Stehen dem Gläubiger aber zwei Titel für die materiellrechtlich gleiche Forderung zu, dann kam ihm nicht verwehrt sein, von jedem ohne Rücksicht auf den anderen selbständig Gebrauch zu machen.Liegen aber zwei verschiedene Ansprüche vor, dann kann von einer Umgehung der Bestimmungen der Paragraphen 200, Ziffer 3,, Paragraph 282, EO. nicht die Rede sein, denn diese Bestimmungen gelten nur für das Exekutionsverfahren. Stehen dem Gläubiger aber zwei Titel für die materiellrechtlich gleiche Forderung zu, dann kam ihm nicht verwehrt sein, von jedem ohne Rücksicht auf den anderen selbständig Gebrauch zu machen.

Schlagworte

Einstellung des Verkaufsverfahrens, Wechselklage, Exekutionsverfahren, Einstellung des Verkaufsverfahrens, Wechselklage, Verkaufsverfahren, Einstellung, Wechselklage, Wechselklage, Einstellung des Verkaufsverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00267.6.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19600824_OGH0002_0010OB00267_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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