RS OGH 1960/9/14 6Ob335/60

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Veröffentlicht am 14.09.1960
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Norm

ZPO §111
  1. ZPO § 111 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Durch eine allgemeine, nicht zur gegenständlichen Rechtssache ergangene Mitteilung einer Wohnungsänderung an das Erstgericht ist dem Erfordernis der im § 111 Abs 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung an das Gericht keinesfalls entsprochen. Es liegt somit auch nicht die Voraussetzung vor, daß die neue Wohnung des Beklagten ohne Schwierigkeit hätte festgestellt werden können (§ 111 Abs 2 ZPO).Durch eine allgemeine, nicht zur gegenständlichen Rechtssache ergangene Mitteilung einer Wohnungsänderung an das Erstgericht ist dem Erfordernis der im Paragraph 111, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Mitteilung an das Gericht keinesfalls entsprochen. Es liegt somit auch nicht die Voraussetzung vor, daß die neue Wohnung des Beklagten ohne Schwierigkeit hätte festgestellt werden können (Paragraph 111, Absatz 2, ZPO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036442

Dokumentnummer

JJR_19600914_OGH0002_0060OB00335_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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