TE OGH 1960/9/14 6Ob335/60

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Veröffentlicht am 14.09.1960
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Norm

ZPO §111 Abs1

Kopf

SZ 33/91

Spruch

Die Mitteilung nach § 111 Abs. 1 ZPO. muß ausdrücklich auf die bestimmt zu bezeichnende, einzelne Rechtssache Bezug nehmen.

Entscheidung vom 14. September 1960, 6 Ob 335/60.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagten am 24. Februar 1951 am bisherigen Zustellungsort durch Hinterlegung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO. im Sinne des § 111 Abs. 2 ZPO. zugestellt. Obwohl der Beklagte noch während des anhängigen Rechtsstreites, wie er selbst in seiner Berufung ausführt, seine Wohnung zufolge Übersiedlung nach L. änderte, hat er nach der Aktenlage die im § 111 Abs. 1 ZPO. vorgesehene Mitteilung an das Gericht unterlassen.

Das Berufungsgericht wies die am 17. Mai 1960 überreichte Berufung des Beklagten als verspätet zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte versucht, die Ungesetzlichkeit des Zustellungsvorganges mit der Behauptung zu begrunden, daß er dem Erstgericht seine geänderte Adresse allgemein bekanntgegeben habe, so daß er der berechtigten Meinung habe sein können, daß alle weiteren Zustellungen in allen beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen, seine Person betreffenden Rechtssachen an seine neue Adresse in L. erfolgen würden. Die neue Adresse hätte daher ohne Schwierigkeit festgestellt werden können.

Durch eine allgemeine, nicht zur gegenständlichen Rechtssache ergangene Mitteilung einer Wohnungsänderung an das Erstgericht, wie sie der Beklagte behauptet, ist jedoch dem Erfordernis der im § 111 Abs. 1 ZPO. vorgesehenen Mitteilung an das Gericht keinesfalls entsprochen. Hiezu hätte es einer Mitteilung bedurft, welcher entnommen werden konnte, welche Rechtssache sie betrifft (§ 58 Abs. 5 Geo.). Eine solche Mitteilung ist jedoch nach der Aktenlage nicht ergangen. Es liegt somit auch nicht die Voraussetzung vor, daß die neue Wohnung des Beklagten ohne Schwierigkeit hätte festgestellt werden können (§ 111 Abs. 2 ZPO.). Die Behauptung des Beklagten, daß eine für alle gleichzeitig beim Erstgericht anhängigen Rechtssachen, in welchen er Partei war, geltende Mitteilung der Wohnungsänderung ergangen sei, könnte sohin die Gesetzmäßigkeit des Zustellvorganges nicht berühren. Eine Überprüfung dieser Behauptung war daher entbehrlich. Da der Zustellungsvorgang dem Gesetz entsprach, das Ersturteil demnach bereits am 10. März 1951 in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Berufung mit Recht als verspätet zurückgewiesen.

Anmerkung

Z33091

Schlagworte

Mitteilung über einen Wohnungswechsel nach § 111 ZPO., Inhalt, Wohnungswechsel nach § 111 ZPO., Inhalt der Mitteilung, Zustellung Wohnungswechsel, Inhalt der Mitteilung nach § 111 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00335.6.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19600914_OGH0002_0060OB00335_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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