Rechtssatz
Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß Paragraph 523, ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016