RS OGH 1960/10/4 4Ob356/60

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Veröffentlicht am 04.10.1960
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Norm

UWG §23

Rechtssatz

Nach § 23 Abs 3 UWG muß es sich immer um das Einlangen, die Abgabe oder die Verbreitung der Schrift oder des Druckwerkes selbst handeln, nicht etwa um eine von einem Dritten hergestellte oder verbreitete Abschrift. Mangels der Voraussetzungen des § 23 Abs 3 UWG kommt § 23 Abs 1 UWG zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 356/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 4 Ob 356/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079998

Dokumentnummer

JJR_19601004_OGH0002_0040OB00356_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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