RS OGH 1960/10/4 6Ob254/60, 7Ob212/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1960
beobachten
merken

Norm

AußStrG §97 Abs1 A2
AußStrG §104 Abs1
AußStrG §113 ff

Rechtssatz

Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (§ 97 Abs 1 AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 36 Abs 3, 40 Abs 2 des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (§ 104 Abs 1 AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (§§ 113 Abs 1 ind Verbindung mit § 114 Abs 2 AußStrG) zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 254/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 6 Ob 254/60
    EvBl 1961/177 S 247
  • 7 Ob 212/63
    Entscheidungstext OGH 12.12.1963 7 Ob 212/63
    Auch; nur: Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (§ 104 Abs 1 AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (§§ 113 Abs 1 ind Verbindung mit § 114 Abs 2 AußStrG) zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007886

Dokumentnummer

JJR_19601004_OGH0002_0060OB00254_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten