Rechtssatz
Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (§ 97 Abs 1 AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 36 Abs 3, 40 Abs 2 des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (§ 104 Abs 1 AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (§§ 113 Abs 1 ind Verbindung mit § 114 Abs 2 AußStrG) zu prüfen.Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraphen 36, Absatz 3, 40, Absatz 2, des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht mitzurechnen ist (Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG), ist im Bescheid über das vorgelegte Inventar (Paragraphen 113, Absatz eins, ind Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 2, AußStrG) zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007886Dokumentnummer
JJR_19601004_OGH0002_0060OB00254_6000000_001