Rechtssatz
Der Schädiger hat im Schadenersatzprozess die Tunlichkeit der Naturalherstellung zu bestreiten, wenn er nur zur Zahlung des Schätzwertes bereit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025