Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Die promissorische Beeidigung eines erst in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen kann nicht unter Berufung auf § 170 Z 7 StPO unterbleiben, da im Zeitpunkte der Vornahme der Beeidigung überhaupt noch keine Zeugenaussage vorliegt, bezüglich deren nach dem § 170 Z 7 StPO der Nachweis der Unwahrheit geführt werden könnte (SSt VII/140).Die promissorische Beeidigung eines erst in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen kann nicht unter Berufung auf Paragraph 170, Ziffer 7, StPO unterbleiben, da im Zeitpunkte der Vornahme der Beeidigung überhaupt noch keine Zeugenaussage vorliegt, bezüglich deren nach dem Paragraph 170, Ziffer 7, StPO der Nachweis der Unwahrheit geführt werden könnte (SSt VII/140).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097795Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0070OS00265_5900000_002