Norm
ABGB §873Rechtssatz
Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011