RS OGH 1960/11/30 5Ob384/60, 6Ob381/66, 7Ob185/73, 4Ob81/99m, 3Ob4/11a

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Veröffentlicht am 30.11.1960
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Norm

ABGB §873

Rechtssatz

Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 384/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 5 Ob 384/60
    Veröff: EvBl 1961/76 S 126
  • 6 Ob 381/66
    Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
    Veröff: MietSlg 19059
  • 7 Ob 185/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 185/73
    nur: Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. (T1) Veröff: MietSlg 25473
  • 4 Ob 81/99m
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m
    nur T1
  • 3 Ob 4/11a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 4/11a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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