Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Suppan & Spiegel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 6.396 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2010, GZ 12 R 128/10x-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Mai 2010, GZ 24 Cg 103/09h-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 93,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger stützt sein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildendes Zahlungsbegehren über 6.396 EUR sA darauf, dass er bei der beklagten Partei - einer Bildungsakademie einer in Niederösterreich kandidierenden politischen Partei (in der Folge immer: Partei) - einen Lehrgang gebucht und die Kursgebühr von 780 EUR entrichtet habe. Nach Absolvierung mehrerer Module dieses Lehrgangs habe die beklagte Partei ihm im September 2009 grundlos aus politischen Gründen den Weiterbesuch verwehrt. Ihm stünden die Kosten eines vergleichbaren Lehrgangs als Erfüllungsinteresse zu.
Die beklagte Partei wendet ua ein, dass der Kläger sie in Irrtum geführt habe: Er habe verschwiegen, dass er bei den bevorstehenden Gemeinderatswahlen als Konkurrent mit einer eigenen Liste kandidieren werde. Bei der Anmeldung zu dem Ausbildungslehrgang, der der Aus-
und Fortbildung von Parteimitgliedern, Funktionären und mit den politischen Werten der Partei verbundenen Personen diene, habe der Kläger seine Funktion mit „Gemeinderat“ angegeben, ohne darüber aufzuklären, dass er nicht für, sondern gegen die Partei kandidiere.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobene Berufung nicht Folge und sprach - nachträglich über Zulassungsvorstellung des Klägers - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob und inwieweit eine Aufklärungspflicht eines Vertragspartners einer Parteibildungseinrichtung über eigene politische Ansichten und Aktivitäten bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners berechtigt dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragspartners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben (RIS-Justiz RS0016261; Bollenberger in KBB³ § 873 Rz 1).
2. Das Berufungsgericht bejahte das Irrtumsanfechtungsrecht der beklagten Partei mit der Begründung, dass der Kläger als „politischer Gegner“ der beklagten Partei nicht als Zielgruppe ihres Ausbildungsangebots in Betracht gekommen sei. Als solcher Gegner hätte sich der Kläger redlicherweise auch verstehen müssen, weshalb er durch Nichtoffenlegung des Umstands, Mandatar einer mit der Partei konkurrierenden Liste zu sein, einen wesentlichen Irrtum der Beklagten über seine Person veranlasst habe. Eine „allumfassende“ Aufklärungspflicht bestehe zwar nicht; ausgehend von den offen gelegten (Einschaltung im Internet; Kursprogramm) und für den Kläger erkennbaren Erwartungen der beklagten Partei über den Teilnehmerkreis des von ihr angebotenen Kurses sei aber eine Aufklärungspflicht des Klägers zu bejahen: Aus dem Internetauftritt der beklagten Partei hätte der Kläger ableiten müssen, dass die beklagte Partei gerade nicht die Absicht gehabt habe, politische Gegner mit ihrem Programm anzusprechen.
3. Diese Auffassung ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden: Dabei ist auf das Kursprogramm, das inhaltlich auf die Kommunikation der Parteilinie und die Schulung von Parteipolitikern auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abstellt, auf die Finanzierung der beklagten Partei aus Mitteln der Partei - woraus sich die geringe Kursgebühr ergibt, die nur einen geringen Teil der tatsächlichen Kurskosten abdeckte - und auf die bekannt gegebenen Wertvorstellungen der Partei zu verweisen. Dass die beklagte Partei die Funktionsangabe des Klägers im Anmeldeformular als „Gemeinderat“ ohne Hinweis, für welche Liste er tätig ist, als Gemeinderatstätigkeit für die Partei verstehen musste, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.
4. Es geht im Anlassfall nicht - wie es der Kläger meint - um eine allgemein und einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage - zu welcher der Kläger höchstgerichtliche Rechtsprechung vermisst - ob nämlich „politische Aktivitäten einen Vertragspartner berechtigen, wegen Eigenschaftsirrtums den Vertrag anzufechten“. Vielmehr geht es um den ganz konkreten Ausgangsfall, bei welchem der von der beklagten Partei angebotene Kurs für den Kläger erkennbar darauf abzielte, die eigenen Funktionäre der Partei, insbesondere auch für die bevorstehende Gemeinderatswahl, zu schulen. Dass der Kläger sich durchaus mit den politischen Werten der Partei verbunden fühlt, mag zutreffen, nimmt ihm aber im Hinblick auf seine Kandidatur für eine andere Liste nicht die Eigenschaft als „politischer Gegner“.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO: Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Einheitssatz beträgt lediglich 60 %.
Textnummer
E96566European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00004.11A.0223.000Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011