RS OGH 2018/9/21 4Ob131/60, 3Ob2/67, 7Ob40/75, 6Ob653/87, 3Ob508/91, 6Ob639/91, 6Ob67/98s, 1Ob202/98

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Veröffentlicht am 13.12.1960
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Rechtssatz

Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden; ohne daß es dazu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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