RS OGH 1960/12/16 2Ob489/60

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Veröffentlicht am 16.12.1960
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Norm

ABGB §1315 IIc
StVO §70

Rechtssatz

Unfall mit Pferdeschlitten. Verschulden des Lenkers eines Pferdeschlittens, der ein unzulängliches Pferdegeschirr und keine Schellen verwendet. Haftung des Dienstherrn, der die wiederholte Verwendung des unzulänglichen Pferdegeschirres durch den Knecht gekannt und geduldet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028978

Dokumentnummer

JJR_19601216_OGH0002_0020OB00489_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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