RS OGH 2022/6/9 2Ob484/60 (2Ob508/60), 1Ob501/78, 6Ob650/78, 2Ob536/78, 7Ob585/78, 9ObA194/87, 2Ob12

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Veröffentlicht am 16.12.1960
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Rechtssatz

Dem Zweck, einzelne Rechtsfragen für sich herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, dient der Zwischenfeststellungsantrag nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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