Norm
ASVG §141Rechtssatz
Mit der Lehre (vgl Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG S 514) ist festzuhalten, daß die Ansicht des Ausschusses, daß unter dem gebührenden Krankengeld nach § 141 ASVG lediglich das im Abs 1 dieses Paragraphen vorgesehene Normalkrankengeld zu verstehen sei, im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat; aus der uneingeschränkten Zitierung des § 141 ASVG in § 328 ASVG (diese Vorschrift ist vorliegendenfalls nach § 332 Abs 4 ASVG entsprechend anzuwenden) muß vielmehr geschlossen werden, daß auch die im § 141 Abs 2 und 3 vorgesehenen Erhöhungen des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.Mit der Lehre vergleiche Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG S 514) ist festzuhalten, daß die Ansicht des Ausschusses, daß unter dem gebührenden Krankengeld nach Paragraph 141, ASVG lediglich das im Absatz eins, dieses Paragraphen vorgesehene Normalkrankengeld zu verstehen sei, im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat; aus der uneingeschränkten Zitierung des Paragraph 141, ASVG in Paragraph 328, ASVG (diese Vorschrift ist vorliegendenfalls nach Paragraph 332, Absatz 4, ASVG entsprechend anzuwenden) muß vielmehr geschlossen werden, daß auch die im Paragraph 141, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Erhöhungen des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083957Dokumentnummer
JJR_19610105_OGH0002_0020OB00464_6000000_002