Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Schmutzzulage: Als entgangener Verdienst im Sinne des § 1325 ABGB, den die Beklagten dem Kläger zu ersetzen haben, kann nur die Differenz zwischen der Zulage und dem daraus zu bestreitenden Mehraufwand für die Reinigung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030736Dokumentnummer
JJR_19610113_OGH0002_0020OB00012_6100000_001