Norm
FinStrG §215Rechtssatz
Nur die Verletzung der Bestimmung des § 260 Z 1 - 3 StPO bilden den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO. Eine Verletzung der Vorschriften des § 215 FinStrG, in denen bestimmt wird, was außer den im § 260 StPO angeführten Punkten nach im Strafurteil auszusprechen ist, vermag den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 StPO nicht herzustellen.Nur die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, Ziffer eins, - 3 StPO bilden den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO. Eine Verletzung der Vorschriften des Paragraph 215, FinStrG, in denen bestimmt wird, was außer den im Paragraph 260, StPO angeführten Punkten nach im Strafurteil auszusprechen ist, vermag den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 3, StPO nicht herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086804Dokumentnummer
JJR_19610116_OGH0002_0080OS00397_6000000_001