Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Der Beklagte hat dadurch, daß er bei Dunkelheit seinen Hund bei unversperrtem Tor im Hof seines ländlichen Anwesens frei herumlaufen ließ - nur auf diese Weise konnte der Hund überhaupt seiner Aufgabe gerecht werden -; auch bei Bedachtnahme auf die Nähe der Autobahn seine Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht nicht schuldhaft verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030043Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00497_6000000_001