RS OGH 1961/1/20 2Ob497/60

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Veröffentlicht am 20.01.1961
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Der Beklagte hat dadurch, daß er bei Dunkelheit seinen Hund bei unversperrtem Tor im Hof seines ländlichen Anwesens frei herumlaufen ließ - nur auf diese Weise konnte der Hund überhaupt seiner Aufgabe gerecht werden -; auch bei Bedachtnahme auf die Nähe der Autobahn seine Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht nicht schuldhaft verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030043

Dokumentnummer

JJR_19610120_OGH0002_0020OB00497_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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