RS OGH 1961/3/14 8Nds501/60, 8Nds558/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1961
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Norm

USchG 1960 §3 Abs1

Rechtssatz

Wenn § 3 Abs 1 USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem § 1 USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 51 ff StPO, denn die Sonderbestimmung des § 23 JGG über die örtliche Zuständigkeit gilt gemäß dem § 20 dieses Gesetzes nur für das Strafverfahren in Jugendsachen, nicht aber auch für das Verfahren in den im 3.Abs des § 16 JGG und § 13 der JGV, BGBl 1959/111, bezeichneten sogenannten Jugenschutzsachen.Wenn Paragraph 3, Absatz eins, USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem Paragraph eins, USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Paragraphen 51, ff StPO, denn die Sonderbestimmung des Paragraph 23, JGG über die örtliche Zuständigkeit gilt gemäß dem Paragraph 20, dieses Gesetzes nur für das Strafverfahren in Jugendsachen, nicht aber auch für das Verfahren in den im 3.Abs des Paragraph 16, JGG und Paragraph 13, der JGV, BGBl 1959/111, bezeichneten sogenannten Jugenschutzsachen.

Entscheidungstexte

  • 8 Nds 501/60
    Entscheidungstext OGH 23.01.1961 8 Nds 501/60
    Veröff: SSt XXXII/12
  • 8 Nds 558/60
    Entscheidungstext OGH 14.03.1961 8 Nds 558/60
    Veröff: RZ 1961,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076912

Dokumentnummer

JJR_19610123_OGH0002_008NDS00501_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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