Norm
USchG 1960 §3 Abs1Rechtssatz
Wenn § 3 Abs 1 USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem § 1 USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 51 ff StPO, denn die Sonderbestimmung des § 23 JGG über die örtliche Zuständigkeit gilt gemäß dem § 20 dieses Gesetzes nur für das Strafverfahren in Jugendsachen, nicht aber auch für das Verfahren in den im 3.Abs des § 16 JGG und § 13 der JGV, BGBl 1959/111, bezeichneten sogenannten Jugenschutzsachen.Wenn Paragraph 3, Absatz eins, USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem Paragraph eins, USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Paragraphen 51, ff StPO, denn die Sonderbestimmung des Paragraph 23, JGG über die örtliche Zuständigkeit gilt gemäß dem Paragraph 20, dieses Gesetzes nur für das Strafverfahren in Jugendsachen, nicht aber auch für das Verfahren in den im 3.Abs des Paragraph 16, JGG und Paragraph 13, der JGV, BGBl 1959/111, bezeichneten sogenannten Jugenschutzsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076912Dokumentnummer
JJR_19610123_OGH0002_008NDS00501_6000000_001