Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die Geschwornen sind nach § 330 Abs 2 StPO nur berechtigt, Umstände, die in der Frage formell enthalten sind, auszuschließen - das heißt also die Frage auch nur teilweise zu bejahen - nicht aber Zusätze zu machen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen. Zur Bedeutung solcher Zusätze.Die Geschwornen sind nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO nur berechtigt, Umstände, die in der Frage formell enthalten sind, auszuschließen - das heißt also die Frage auch nur teilweise zu bejahen - nicht aber Zusätze zu machen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen. Zur Bedeutung solcher Zusätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100769Dokumentnummer
JJR_19610207_OGH0002_0070OS00086_6000000_001