RS OGH 1961/2/10 2Ob49/61

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Veröffentlicht am 10.02.1961
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Norm

ABGB §1238
ABGB §1239

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt des Widerspruches noch nicht abgesonderten Früchte und noch nicht eingehobenen Nutzungen sind Eigentum der Frau, die herauszugeben sind. Der Gatte ist im Zweifel von der Pflicht, Rechnung über die während der Verwaltung bezogenen Nutzungen zu legen, befreit. Die Früchte gehen mit der Trennung (Absonderung) in das Eigentum des Gatten über. Die Zivilfrüchte werden mit der Einhebung ("bezogen") sein Eigentum sofern sie während der Verwaltung fällig geworden sind. Die Einhebung muß aber auch während der Verwaltung erfolgen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 1238 ABGB und § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033280

Dokumentnummer

JJR_19610210_OGH0002_0020OB00049_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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