Norm
ABGB §877Rechtssatz
Wirkung der Nichtigkeit zweiseitig verbindlicher Geschäfte ist lediglich die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl 6 Ob 204/59). Falls eine Naturalrückstellung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt, ist die Bereicherung herauszugeben.Wirkung der Nichtigkeit zweiseitig verbindlicher Geschäfte ist lediglich die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat vergleiche 6 Ob 204/59). Falls eine Naturalrückstellung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt, ist die Bereicherung herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024