RS OGH 1961/2/15 3Ob433/60

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Veröffentlicht am 15.02.1961
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Eine unmittelbare Zahlungspflicht des Erfüllungsübernehmers an den Schuldner über die Rechtswirkung einer echten Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB hinaus muß von dem behauptet und bewiesen werden, der daraus Rechte ableitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033090

Dokumentnummer

JJR_19610215_OGH0002_0030OB00433_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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