Norm
ZPO §236 CRechtssatz
Der Zwischenantrag auf Feststellung setzt einen prozessökonomischen Zweck voraus; daher können einzelne Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Anspruch notwendigerweise in sich begreift, nicht Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung sein (vgl JBl 1958,556, 5 Ob 210/60, 5 Ob 211/60, 2 Ob 484/60, 2 Ob 508/60 und ASlg NF 67).Der Zwischenantrag auf Feststellung setzt einen prozessökonomischen Zweck voraus; daher können einzelne Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Anspruch notwendigerweise in sich begreift, nicht Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung sein vergleiche JBl 1958,556, 5 Ob 210/60, 5 Ob 211/60, 2 Ob 484/60, 2 Ob 508/60 und ASlg NF 67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022